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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) PRO-plast Kunststoff GmbH

§ 1 Geltungsbereich

  1. Alle Lieferungen und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Hinweisen des Bestellers auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.  
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.  
     
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung auf der Auftragsbestätigung maßgebend.  
     
  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftragnehmer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Soweit diese Bedingungen schriftliche Erklärungen voraussetzen, genügen im Rahmen der Verkehrsüblichkeit auch E-Mail, Telefax, oder elektronische Erklärungen dieser Form. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

    Unsere Angebote sind stets freibleibend; ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten, und sind als Aufforderung an den Besteller zu verstehen, ein Vertragsangebot zu machen. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Bestellers (Angebot) und die schriftliche Annahme / Auftragsbestätigung durch uns zustande. Weicht diese von der Bestellung ab, gilt sie als neues freibleibendes Angebot durch uns.

    Wir behalten uns vor, die tatsächlich gelieferten Mengen gegenüber den bestätigten Mengen um bis zu zehn Prozent zu über- oder unterschreiten und entsprechend zu berechnen. Bei Über- oder Unterschreitungen von mehr als zehn Prozent gelten die gesetzlichen Bestimmungen soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.

    Die von uns angegebenen Qualitäten, Liefertermine und Mengen stehen in jedem Fall unter dem Vorbehalt der richtigen, rechtzeitigen und ausreichenden Selbstbelieferung. Geraten wir in Lieferverzug, kann der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten.

 

§ 3 Überlassene Unterlagen

    An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

 

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise ab Werk inklusive unserer Verpackung zzgl. der aktuell geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. (Mehr- ) Kosten durch zusätzliche Verpackung auf Wunsch des Käufers werden gesondert in Rechnung gestellt.  
     
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Die Bezahlung mit Wechseln ist nicht zulässig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.  
     
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung der Rechnung zu zahlen. Rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstage auf unserem angegebenen Konto verfügen können. Die Nichtzahlung bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.  
     
  4. Die Nichtbezahlung fälliger Rechnungen oder andere Umstände, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Vertragsschluss schließen lassen, berechtigen zur sofortigen Fälligstellung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen. Ist der Besteller trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit für die ihm obliegende Leistung zu stellen, so sind wir, soweit wir selbst noch nicht geleistet haben, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.  
     
  5. Sollten wir in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung unsere Preise für das zu liefernde Produkt oder die Zahlungsbedingungen allgemein ändern, so sind wir berechtigt, die am Liefertag gültigen Preise oder Zahlungsbedingungen anzuwenden. Im Falle einer Preiserhöhung ist der Besteller berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Preiserhöhung beruht ausschließlich auf einer Erhöhung der Frachttarife. Das Rücktrittsrecht gilt nicht bei auf Dauer angelegten Lieferverträgen (Dauerschuldverträgen).

 

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

    Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 6 Gefahrübergang bei Versendung

  1. Der Besteller hat versandbereit gemeldete Ware unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten des Bestellers zu versenden oder – notfalls auch im Freien – zu lagern. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert und kann berechnet werden. Wir haften in diesem Fall nicht für eine Beschädigung der Waren.  
     
  2. Die Gefahr für zufälligen Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht im Falle der Abholung durch den Besteller mit Mitteilung der Bereitstellung über. Im Übrigen geht die Gefahr in dem Zeitpunkt über, in dem die Ware von uns dem Frachtführer übergeben wird. Mangels besonderer Weisung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten.  
     
  3. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.  
     
  4. Der Warenempfänger hat eintreffende Waren unmittelbar auf etwaige offensichtliche Transportschäden hin zu untersuchen. Sollten offensichtliche Transportschäden festgestellt werden, müssen diese in Gegenwart des Überbringers/Fahrers auf den Lieferpapieren schriftlich festgehalten und vom Überbringer/Fahrer unterschrieben werden.

 

§ 7 Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

    Alle Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, wie zum Beispiel Naturereignisse, Pandemien, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand, entbinden uns für die Dauer der Störung und einer angemessenen Anlaufzeit im Umfang ihrer Auswirkungen von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Wir sind in diesen Fällen auch nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Die Sätze 1 und 2 gelten ebenfalls, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für uns nachhaltig unwirtschaftlich machen oder soweit sie bei unseren Vorlieferanten vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als drei Monate, sind sowohl der Besteller als auch wir unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen berechtigt, hinsichtlich der von der Störung betroffenen Liefermenge vom Vertrag zurückzutreten.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Käufer schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.  
     
  2. Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Käufer sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.  
     
  3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

    Der Käufer darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

    Sofern sich der Käufer jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, können wir vom Käufer verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.  
     
  4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

    Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Käufer und wir uns bereits jetzt einig, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an.

    Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Käufer für uns verwahren.  
     
  5. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer.  
     
  6. Wir haben das Recht, Vorbehaltsware oder die neue Sache jederzeit zu besichtigen und entsprechend zu kennzeichnen. Der Käufer gestattet uns dazu, seine Räume zu betreten.  
     
  7. Wenn der Käufer dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10% übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

 

§ 9 Produktbeschaffenheit, Muster und Proben, Garantien, technische Beratung

  1. Als vereinbarte und zugesagte Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die ausdrücklich im Zuge der jeweiligen einzelnen Bestellung vertraglich schriftlich vereinbarte Beschaffenheit. In unseren Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen beschriebene Beschaffenheit gilt nicht automatisch als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen durch uns stellen weder Beschaffenheitsangaben noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.  
     
  2. Eigenschaften von Mustern oder Proben sind ebenfalls nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich im Zuge der jeweiligen einzelnen Bestellung vertraglich schriftlich vereinbart worden sind.  
     
  3. Beschaffenheits-, Haltbarkeits- und Eigenschaftsangaben sowie sonstige Angaben sind, sofern sie wirksam vertraglich vereinbart wurden, stets nur Eigenschaften, für die wir im Rahmen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Gewähr leisten. Sie sind jedoch keine Garantiezusagen.

    Bei Kunststoff-Mahlgut und Regranulat stellen geringe Verunreinigungen sowie leichte Abweichungen und Schwankungen des Farbtons keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Beanstandung.

    Soweit wir gebrauchte Kunststoffe (Mahlgut / Regranulat usw.) im Lohn oder auf eigene Rechnung aufbereitet und dann geliefert haben, haften wir lediglich für eine fachgerechte Wiederaufbereitung. Wir haften darüber hinaus nicht für Mängel aller Art der gelieferten Ware, es sei denn, eine bestimmte Beschaffenheit wurde zuvor schriftlich garantiert.  
     
  4. Auch wirksam vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Ware befreit den Käufer nicht davon, die Verwendbarkeit der Ware für den vom Käufer geplanten Einsatzzweck zu prüfen. Wir übernehmen in keinem Fall eine wie auch immer geartete Gewährleistung oder Haftung hinsichtlich der Verwendbarkeit für einen bestimmten Einsatzzweck.  
     
  5. Die in unseren Produktbeschreibungen, Zeichnungen und Abbildungen beschriebene Beschaffenheit der Waren dient der allgemeinen Information und kann von uns jederzeit ohne Vorankündigung geändert werden.  
     
  6. Der Käufer ist alleine dafür verantwortlich, die für die Lagerung und Verwendung der Ware bestehenden Vorschriften zu beachten und für eine ordnungsgemäße, sach- und fachgerechte Lagerung und Verwendung zu sorgen.  
     
  7. Soweit wir Beratungsleistung erbringen, geschieht dies nach im Zeitpunkt der Beratungsleistung bestehendem bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der gelieferten Waren, unabhängig davon, ob sie mündlich oder schriftlich gegeben werden, sind unverbindlich und befreien den Besteller nicht davon, jede Lieferung vor Verarbeitung auf ihre Eignung für den beabsichtigten Gebrauch zu überprüfen.

 

§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Haftungsbeschränkung

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Wir haften in jedem Fall nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.  
     
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.  
     
  3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Wir sind jedoch in jedem Fall davon befreit, im Wege der Nacherfüllung mangelfreie Ware (Ersatzware) zu liefern.  
     
  4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.  
     
  5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.  
     
  6. Wir haften bei Vorsatz, bei Arglist, nach dem Produkthaftungsgesetz, beim Fehlen der von uns garantierten Beschaffenheit sowie für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen, nach den gesetzlichen Vorschriften. Sofern wir grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

    Für Fälle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB) ausgeschlossen. Im Übrigen haften wir bei leichter Fahrlässigkeit gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, d.h. eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung ebenfalls auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Abweichend hiervon ist unsere Haftung jedoch für leicht fahrlässig verursachte Verzugsschäden der Höhe nach begrenzt auf 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

    Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist jede weitere Haftung auf Schaden- oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

    Die vorstehenden Haftungsbestimmungen gelten entsprechend, wenn der Besteller an Stelle von Schadensersatz Aufwendungsersatz verlangt.

 

§ 11 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrecht, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).  
     
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.  
     
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.  
     
  4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

 

 

PRO-plast Kunststoff GmbH; Feldstrasse 16 D; 64331 Weiterstadt; Deutschland; Tel.: 0049 6151 3093-0; E-Mail: info@pro-plast.de

XV2003 Stand 11/2020